Umsatzsteuer bei der kurzfristigen Vermietung von Wohnungen
Die Vermietung von Wohnungen ist regelmäßig gemäß § 4 Nr. 12 Buchtstabe a) UstG von der Umsatzsteuer befreit. Die Ausnahme sind Räume, die zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereitgehalten werden. Solche Mietverhältnisse sind umsatzsteuerpflichtig, sofern die Vermietung nicht durch Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG erfolgt.
Umsatzsteuerpflicht entsteht neben der Vermietung von Hotelzimmern auch bei der Vermietung von Ferienwohnungen in traditionellen Modellen oder über moderne Onlineplattformen. Eine Voraussetzung ist, dass die Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung erfolgt. Hier kommt es auf die Absicht des Vermieters an, im Einzelfall nicht mehr als sechs Monate lang zu vermieten. Dies gilt auch für den Untervermieter, der z. B. seine gemietete Wohnung auf einem Portal anbietet. Es erstreckt sich dann in der Regel aber nicht auf den Hauptvermieter, weil es nicht dieser ist, der als Unternehmer die Wohnung zur kurzfristigen Beherbergung bereithält. Im Unterschied zur Vermietung einer Ferienwohnung handelt es sich bei einem Hotel nicht um eine Vermietung im engeren Sinne, sondern um eine gewerbliche Dienstleistung, da neben den Räumen auch eine Rezeption mit erweiterten Öffnungszeiten, Frühstück und die tägliche Reinigung der Zimmer angeboten werden. Auf Übernachtungsrechnungen findet man regelmäßig Kulturförderabgaben oder ähnliche Beträge. Ob diese zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt gehören, hängt von der jeweiligen örtlichen Satzung ab. Wenn der Vermieter nicht Schuldner der Abgabe ist, entsteht auf diese keine Umsatzsteuer, andernfalls schon.
Mit der umsatzsteuerlichen Vermietung entsteht auch das Recht auf Vorsteuerabzug. Bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern (z. B. Vermietung eines Teils einer Immobilie) ist hier eine rechtzeitige Mitteilung an das Finanzamt erforderlich, nach Verwaltungsauffassung bis Ende Mai des Folgejahres.