Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung im E-Commerce

 

Das Umsatzsteuerrecht der EU-Mitgliedstaaten ist prinzipiell harmonisiert. Dennoch handelt es sich um ein Rechtsgebiet, in dem man häufig auf das Europarecht zurückgreifen muss, da die Umsetzung in nationales Recht nicht immer alle Facetten (zutreffend) abbildet. Ein typisches Anwendungsfeld ist E-Com­merce. Wenn Kunden z. B. elektronische Dienstleistungen über einen Webshop bestellen, klafft oft eine erhebliche Lücke zwischen Sachverhalt und tatsächlich vorliegenden Informationen, gerade weil dann keine Versandadresse existiert. Hier hilft häufig die Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung (VO EU Nr. 282/2011), die zahlreiche Vermutungsregeln für die praktische Rechtsanwendung enthält, die es nicht in das deutsche Recht geschafft haben.

 

Der Anbieter muss dokumentieren, ob Kunden umsatzsteuerliche Unternehmer sind oder nicht und wo sich der Leistungsort befindet. Das ist häufig nicht einfach. Z. B. können Leistungen für Websites zu unternehmerischen und nichtunternehmerischen Zwecken bezogen werden. Gemeinnützige Institutionen können umsatzsteuerliche Unternehmer sein oder auch nicht. Bestimmt oder dokumentiert man den Ort einer vermeintlich internationalen Leistung nicht zutreffend, erfolgt eine Besteuerung sowohl im Inland als auch im Ausland.

Ein Kriterium ist natürlich, ob der Besteller eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angibt. Die Leistung wird dann regelmäßig im Ausstellerstaat der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bezogen sein. Das hilft aber weder bei unternehmerischen Kunden aus Drittstaaten noch bei Privatkunden. Hier gibt es viele potenzielle Kriterien wie z. B. Staatsbürgerschaft, Wohnsitz, Telefonnummer, Bankverbindung, IP-Adresse. Die Mehrwertsteuer-Durchführungsver­ordnung fordert nur handelsübliche Prüfmethoden und hält realistische Vermutungsregelungen bereit, die auch in Deutschland gelten.